Ihr Wille. Gut auffindbar.
Wer vorsorgt, hält fest, was ihm wichtig ist – und gibt vertrauten Menschen Orientierung. Dazu gehört auch die Frage, wie persönliche Wünsche im Ernstfall gefunden werden. Für Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen gibt es jetzt eine zusätzliche Möglichkeit: Nach Ankündigung der Bundesnotarkammer können ab dem 1. Oktober 2026 digitale Abschriften im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden. Die Entscheidung darüber bleibt bei Ihnen. Offizielle Ankündigung des Vorsorgeregisters
Was ist neu?
Das Zentrale Vorsorgeregister verzeichnet bislang vor allem, dass Vorsorgeregelungen bestehen, wo Unterlagen aufbewahrt werden und wer als Vertrauensperson benannt ist. Mit der neuen Funktion kann zusätzlich das Dokument selbst als elektronische Abschrift hinterlegt werden. Berechtigte Stellen können dadurch den Inhalt unmittelbar am Bildschirm lesen und prüfen. Das kann die Suche nach Ihren Festlegungen im entscheidenden Moment erleichtern. Informationen der Bundesnotarkammer
Welche Unterlagen sind gemeint?
Die neue Möglichkeit betrifft drei Arten von Dokumenten:
- Patientenverfügung: Darin legen Sie für bestimmte Situationen fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Mehr zur Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht: Sie bevollmächtigen eine Vertrauensperson, Sie in den festgelegten Angelegenheiten zu vertreten. Mehr zur Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung: Sie halten Wünsche für eine gegebenenfalls notwendige rechtliche Betreuung fest, insbesondere zur Auswahl der Betreuungsperson. Mehr zur Betreuungsverfügung
Wer darf die Dokumente einsehen?
Die hinterlegten Abschriften sind für berechtigte behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Betreuungsgerichte vorgesehen. Ärztlicher Zugriff ist zulässig, soweit die Auskunft für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Die Dokumente sind nicht öffentlich zugänglich. Hinweise zum ärztlichen Zugriff
Wie funktioniert die digitale Hinterlegung?
Privatpersonen können die Dokumente nicht selbst hochladen. Dafür sind verifizierte institutionelle Nutzer vorgesehen, beispielsweise Notariate, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Betreuungsbehörden. Wenden Sie sich an eine solche Stelle und erfragen Sie, ob sie die Hinterlegung für Sie übernimmt. Nach der Identitätsprüfung benötigt die Stelle laut Vorsorgeregister die Originalurkunde und Ihre E-Mail-Adresse.
Für die Aufnahme eines Dokuments in eine Registrierung erhebt das Vorsorgeregister keine gesonderte Gebühr. Klären Sie mögliche Kosten der beauftragten Stelle vorab. Informationen zum Dokumentenupload
Für die Registrierung selbst fällt grundsätzlich eine einmalige Gebühr an. Registrierung und Hinterlegung sind freiwillig. Eine bestehende Registrierung bedeutet nicht automatisch, dass auch eine digitale Abschrift vorliegt. Antworten zu Registrierung und Gebühren
Was bleibt weiterhin wichtig?
Die digitale Hinterlegung ergänzt Ihre Unterlagen. Sie ersetzt weder eine wirksam erstellte Verfügung noch die sichere Aufbewahrung Ihrer Originale beziehungsweise notariellen Ausfertigungen. Das Register verwahrt keine Papieroriginale. Informieren Sie Ihre Vertrauenspersonen darüber, wo Ihre Unterlagen liegen. Hinweise zu Originalurkunden
Nehmen Sie die Neuerung als Anlass für eine kurze Prüfung:
- Entsprechen die Unterlagen noch Ihren Wünschen?
- Sind die Kontaktdaten Ihrer Vertrauenspersonen aktuell?
- Haben Sie Ihre Vorstellungen mit diesen Menschen besprochen?
Wenn Sie eine Verfügung ändern oder widerrufen, sollten Sie dies auch im Register zeitnah berücksichtigen lassen. Hinweise zur Aktualisierung
Vorsorge in Ruhe besprechen
Medizinische Vorsorge, rechtliche Vertretung und Bestattungsvorsorge betreffen unterschiedliche Entscheidungen. Gemeinsam ist ihnen der Wunsch, selbst zu bestimmen und Angehörigen Orientierung zu geben.
Bei Bestattungen Kortstiege begleiten wir Sie in Bielefeld bei der Planung Ihrer Bestattungsvorsorge. Welche Wünsche möchten Sie für Ihre Trauerfeier und Beisetzung festhalten? Was soll bereits geregelt sein? Darüber sprechen wir mit Ihnen persönlich und in Ruhe. Mehr über unsere Bestattungsvorsorge
Für medizinische Fragen zu Ihrer Patientenverfügung ist Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt die passende Ansprechperson. Rechtliche Fragen und die digitale Hinterlegung besprechen Sie mit einer entsprechend qualifizierten beziehungsweise zugelassenen Stelle.
Informationsstand: 29. September 2026. Grundlage sind die verlinkten Informationen der Bundesnotarkammer und des Zentralen Vorsorgeregisters.